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Diese Bauplätze sind schon alle weg im Neubaugebiet Dohr Stand 10.09.2021

Dohr, den 10. 09. 2021

Wer sich für einen Bauplatz im Neubaugebiet "Ober der Eichkaul" interessiert, kann sich die Bauplätze in der Örtlichkeit anschauen. Alle Bauplätze sind abgesteckt und entsprechend dem Plan nummeriert.

 

Vertragsbestimmungen für die Veräußerung von Bauplätzen im

Neubaugebiet „Ober der Eichkaul“ in der Ortsgemeinde Dohr

Der Kaufpreis beträgt für den Grund und Boden einschließlich der straßenmäßigen Erschließung und Vermessung 59 €. Hinzu kommen Erschließungskosten für die Wasserversorgung mit derzeit rd. 3 €/m² und für die Abwasserbeseitigung in Höhe von derzeit rd. 8 €/m², so dass sich nach derzeitigem Stand (2021) ein Gesamtkaufpreis von 70 €/m² für das voll erschlossene Grundstück ergibt. Der Kaufpreis von 59 € ist zahlbar nach Anzeige der Kaufpreisfälligkeit durch den Notar. Dies setzt u.a. die Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch voraus. Anschließend ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen zu zahlen.

Die Erschließungskosten für Wasser und Abwasser werden fällig nach der Festsetzung durch die Versorgungsträger.

 

Innerhalb von 5 Jahren ist das Baugrundstück mit einem bezugsfertigen Wohnhaus gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen.

 

Der Bauplatz darf weder ganz noch teilweise weiter veräußert werden, ohne dass auf diesem ein bezugsfertiges Wohngebäude errichtet worden ist.

 

Bei Nichteinhaltung der o.g. Verpflichtungen steht der Ortsgemeinde Dohr ein Wiederkaufsrecht zum ursprünglichen Kaufpreis zu. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die anfallenden Kosten (Notar, Grunderwerbssteuer usw.) sind beim Rückkauf durch die Ortsgemeinde vom damaligen Erwerber oder dessen Rechtsnachfolger zu tragen bzw. von diesem zu erstatten. Zur Sicherung des Wiederkaufsrechts ist die Ortsgemeinde jederzeit berechtigt, die Eintragung einer Rückerwerbsvormerkung zu beantragen.

 

Der Erwerber ist verpflichtet, das zu errichtende Gebäude nach bezugsfertiger Erstellung als Hauptwohnsitz für die Mindestdauer von fünf Jahren selbst zu beziehen und persönlich zu nutzen (Selbstbezugsverpflichtung). Vermietung ist nur zulässig, wenn der flächenmäßig größere Teil des Hauses vom Erwerber selbst genutzt wird.

Bei Nichteinhaltung ist eine Vertragsstrafe von 25 % des Kaufpreises zur Zahlung fällig. Kann die Selbstbezugsverpflichtung wegen eines geltend gemachten Härtefalls nicht eingehalten werden, entscheidet der Gemeinderat über die Vertragsstrafe.

 

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